AGB
Präambel
Alle Leistungen der HELIJET GmbH (im Folgenden Helijet) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese AGB´s sind vereinbarter Bestandteil aller mit Helijet abgeschlossenen Verträge. Sie gelten für künftige Verträge auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Mit diesen AGB nicht übereinstimmende AGB des Auftraggebers sind für Helijet nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluss von dieser schriftlich anerkannt wurden. Sämtliche Änderungen dieser AGB werden durch Übermittlung einer Neuausfertigung oder eines Hinweises auf erfolgte Änderungen für alle zukünftigen Vertragsverhältnisse wirksam, alle sonstigen Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Helijet.
Allgemeines
§1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des zwischen Helijet und dem Auftraggeber zustande kommenden Vertragsverhältnisses ist die Zurverfügungstellung eines ordnungsgemäß ausgerüsteten bemannten und versicherten Luftfahrzeuges, das den Anforderungen der Luftfahrtbehörden des Staates, in dem das Luftfahrzeug zugelassen ist, entspricht. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Helijet zu diesem Zweck Charterverträge mit lizensierten Luftfahrtunternehmen einschließlich der Bereitstellung der Besatzung abschließt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
Helijet unterbreitet dem Auftraggeber/Absender ein schriftliches unverbindliches Angebot für den vom Auftraggeber gewünschten Flug. Das unverbindliche Angebot enthält die wesentlichen Daten des Fluges (Abflug - und Zielort, benötigte Sitzplatzan-zahl/Frachtkapazität, Flugdaten und -zeiten, Flugzeugtyp). Mit der schriftlichen Bestätigung des unverbindlichen Angebotes durch den Auftraggeber/Absender gibt dieser selbst ein Angebot gegenüber der Helijet ab. Wenn die Helijet dieses Angebot schriftlich bestätigt, kommt der Chartervertrag mit dem in dem bestätigten unverbindlichen Angebot aufgeführten Inhalt zustande. Schriftlichen Erklärungen steht die Übersendung von Erklärungen per Fax oder Email gleich.
§ 3 Recht des Auftraggebers zur Ersatzleistung
Helijet ist berechtigt, dem Auftraggeber/Absender ein Luftfahrzeug eines anderen als des in der Auftragsbestätigung genannten Flugzeugtyps zur Verfügung zu stellen, soweit dieses die vom Auftraggeber/Absender geforderte Sitzplatzanzahl/Frachtkapazität aufweist und hinsichtlich der übrigen technischen Parameter nicht wesentlich von dem in der Auftragsbestätigung genannten Flugzeugtyp abweicht.
§ 4 Anwendbare Vorschriften
Liegt der Zielort oder ein Transitort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, finden die Vorschriften des Warschauer Abkommens vom 12. Oktober 1929 in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955 Anwendung bzw. nach dessen Inkrafttreten das Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes sowie die einschlägigen europarechtlichen Vorschriften.
Personenverkehr
§ 1 Haftung für Personenschäden
1 - Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt, ist Helijet verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
2 - In den Fällen des Abs. 1 haftet Helijet für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 100.000 Sonderziehungsrechten, wenn
- der Schaden nicht durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das nicht rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurde oder
- der Schaden nicht ausschließlich durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen eines Dritten verursacht wurde. Der Höchstbetrag nach Satz 1 gilt auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.
3 - Übersteigen in den Fällen des Abs. 1 die Entschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten wegen der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes zu leisten sind, insgesamt den Betrag von 100.000 Sonderziehungsrechten und ist eine weitergehende Haftung von Helijet nach Abs. 2 ausgeschlossen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu diesem Betrag steht.
§ 2 Haftung bei verspäteter Personenbeförderung
1 - Wird ein Fluggast verspätet befördert, ist Helijet verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn Helijet und ihre Erfüllungsgehilfen alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder solche Maßnahmen nicht treffen konnten.
2 - Im Falle des Abs. 1 Satz 1 haftet Helijet für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten. Dies gilt nicht, wenn der Schaden von Helijet oder ihren Erfüllungsgehilfen in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 3 Haftung für Gepäckschäden
1 - Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut von Helijet befindet, zerstört oder beschädigt oder geht es verloren, ist Helijet verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel verursacht wurde.
2 - Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut von Helijet befindet, verspätet befördert, ist Helijet verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn Helijet und ihre Erfüllungsgehilfen alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder solche Maßnahmen nicht treffen konnten.
3 - Werden nicht aufgegebenes Reisegepäck oder andere Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, zerstört oder beschädigt oder gehen sie verloren, ist Helijet verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn der Schaden von Helijet oder ihren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurde. Werden sie verspätet befördert, gilt Abs. 2 entsprechend.
4- In den Fällen der Abs. 1 bis 3 haftet Helijet für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten. Satz 1 gilt für aufgegebenes Reisegepäck nicht, wenn der Fluggast bei der Übergabe an Helijet den Betrag des Interesses an der Ablieferung am Bestimmungsort angegeben und das für die Haftung für dieses Interesse verlangte Entgelt gezahlt hat. In diesem Fall haftet Helijet bis zur Höhe des angegebenen Betrages, es sei denn, dass dieser höher als das tatsächliche Interesse ist.
5 - Abs. 4 gilt nicht, wenn der Schaden von Helijet oder ihren Erfüllungsgehilfen in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
6 - Ist aufgegebenes Reisegepäck beschädigt oder verspätet befördert worden, können Ansprüche nach Abs. 1 oder 2 nur geltend gemacht werden, wenn der Fluggast Helijet den Schaden unverzüglich nach seiner Entdeckung, bei der Beschädigung von Reisegepäck spätestens binnen sieben Tagen nach der Annahme, bei verspäteter Beförderung von Reisegepäck spätestens binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt worden ist, schriftlich anzeigt. Für die Einhaltung der Frist ist die Übergabe der Anzeige oder ihre Absendung maßgeblich. Nimmt der Fluggast aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet dies die Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert worden ist.
7 - Ist aufgegebenes Reisegepäck verloren gegangen, können Ansprüche nach Abs. 1 nur geltend gemacht werden, wenn Helijet den Verlust anerkannt hat oder 21 Tage seit dem Tag vergangen sind, an dem das Reisegepäck hätte eintreffen sollen.
§ 4 Haftung auf Grund sonstigen Rechts
1 - Ein Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, kann gegen Helijet nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden, die in vorliegenden AGB vorgesehen sind.
2 - Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen andere Personen für den Schaden haften, bleiben unberührt. Haben die Erfüllungsgehilfen von Helijet in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt, können sie sich jedoch auf die Voraussetzungen und Beschränkungen dieser AGB berufen.
3 - Soweit die in diesen AGB bestimmten Beträge die Haftung von Helijet und seiner Erfüllungsgehilfen begrenzen, darf der Gesamtbetrag, der von ihnen als Schadensersatz zu leisten ist, diese Beträge nicht überschreiten.
§ 5 Informationspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die Fluggäste über diese Haftungsbegrenzungen zu informieren.
§ 6 Freistellung von Ansprüchen der Fluggäste
Der Auftraggeber wird Helijet von sämtlichen Ansprüchen seiner Fluggäste und sonstigen Personen freihalten, die diese aufgrund der Absage, Verschiebung oder Verzögerung eines Fluges gegenüber Helijet geltend machen, sofern Absagen, Verschiebungen oder Verspätungen von Flügen aufgrund dieser Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von Helijet oder deren Erfüllungsge-hilfen verursacht wurden.
III. Frachtbeförderung
§ 1 Annahme der Güter zur Beförderung
1 - Der Auftraggeber/Absender hat das Gut in für die sichere Luftbeförderung geeigneter Weise so zu verpacken, dass es vor Verlust, Beschädigung oder Verderb geschützt ist und keinen Personen- oder Sachschaden verursachen kann. Der Auftraggeber/Absender hat bei der Versendung raub- oder diebstahlsgefährdeten Gutes eine neutrale, den Inhalt nicht anzeigende Verpackung zu wählen. Jedes Packstück muss leserlich und dauerhaft mit dem Namen und der vollen Postanschrift des Absenders und Empfängers versehen sein.
2 - Gefahrgut ist nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen als solches zu kennzeichnen. Der Auftraggeber/Absender hat bereits bei Beauftragung gegenüber Helijet anzuzeigen bzw. zu erklären, dass Gefahrgut befördert werden soll und hierbei alle erforderlichen Unterlagen und sonstige wesentliche Informationen anzugeben. Nimmt Helijet Gefahrgut zur Beförderung an, ist der Auftraggeber/Absender verpflichtet, auch die erforder
iche Transportform zur Verfügung zu stellen.
3 - Der Auftraggeber/Absender hat dafür Sorge zu tragen, dass für alle zu befördernden Güter ein Luftfrachtbrief o.ä. für die Beförderung vorgeschriebene Unterlagen (z.B. „shippers declaration“) in vorgeschriebener Anzahl von Durchschriften ausgefüllt Helijet rechtzeitig vor der Beförderung übermittelt werden.
§ 2 Zulässige Güter
1 - Unter den Voraussetzungen, dass geeignete Vorrichtungen und geeigneter Laderaum zur Verfügung stehen, wird Helijet die Beförderung von allgemeinem Handelsgut und sonstigen Gütern, Waren und Erzeugnissen
aller Art übernehmen, sofern ihre Beförderung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bedingung ist jedoch:
· die Beförderung, Ausfuhr oder Einfuhr dürfen nicht durch Gesetze eines Landes, von welchem, in welches oder über welches der Flug erfolgt, verboten sein,
· die Güter müssen in einer für die Luftbeförderung geeigneten Weise verpackt sein,
· die Güter müssen mit den erforderlichen Begleitpapieren versehen sein,
· die Güter dürfen nicht das Luftfahrzeug, die Sicherheit des Fluges, von Personen oder Sachen gefährden oder das Befinden an Bord befindlicher Passagiere beeinträchtigen.
2 - Die Verantwortung für die Beachtung der Bedingungen über Güter, die nicht oder nur bedingt zur Beförderung zugelassen sind, liegt bei dem Auftraggeber/Absender des Gutes, der sich verpflichtet, Helijet für jeden Verlust, Schaden, für jede Verzögerung, Haftpflicht oder Strafe zu entschädigen, die ihm aus der Beförderung dieses Gutes erwachsen könnte.
3 - Helijet ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt aller Gütersendungen zu prüfen.
§ 3 Auslieferung an den Empfänger
1 - Der Auftraggeber/Absender hat die Güter der Helijet rechtzeitig am Ausgangsflughafen zu übergeben und der Empfänger hat die Güter am Bestimmungsflughafen anzunehmen und sie dort abzuholen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2 - Die Auslieferung der Sendung durch Helijet erfolgt nur gegen schriftliche Quittung des Empfängers und nach Erfüllung aller sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtbriefes.
3 - Weigert sich der Empfänger oder unterlässt er es, die Sendung nach ihrer Ankunft an dem im Luftfrachtbrief angegebenen Bestimmungsflughafen abzunehmen, so haften der Auftraggeber/Absender und Empfänger gesamtschuldnerisch für alle Kosten und Auslagen, die sich aus der Nichtannahme der Sendung oder in Verbindung damit ergeben.
§ 4 Haftung für Frachtschäden
1 - Die Beförderung unterliegt hinsichtlich der Haftung von Helijet den Regeln und Beschränkungen, die durch das auf die jeweilige Beförderung anwendbare Abkommen oder die auf die jeweilige Beförderung anwendbaren nationalen oder internationalen Gesetze festgelegt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderung unterbrochen oder die Güter umgeladen werden. Soweit das anwend-bare Abkommen oder Gesetz zu Gunsten des Auftraggebers/Absenders oder Empfängers nichts anderes bestimmt, gilt folgendes:
2 - Haftungsausschlüsse
· Helijet übernimmt keine Gewährleistung für Verlade- oder Lieferfristen, ebenso wenig für eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungen.
· b) Helijet haftet nicht für etwaige Schäden aus zusätzlichen Beförderungen, die aus einem Vor- bzw. Nachtransport bzw. Stadtzubringerdienst resultieren, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Helijet verursacht wurden.
· Helijet haftet nicht für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch die Befolgung von Gesetzen, Regierungsverord-nungen, Anordnungen oder Auflagen oder durch ein anderes Ereignis verursacht worden sind, das außerhalb des Einflusses von Helijet liegt. Helijet haftet nicht, wenn sie in gutem Glauben nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, dass die nach ihrer Auffassung maßgebenden Gesetze und Vorschriften die Beförderung einer Gütersendung nicht zulassen und sie infolgedessen die Beförderung einer Gütersendung verweigert.
· Helijet haftet nicht für die Beschädigung, die Zerstörung oder die Verspätung einer Gütersendung, die durch die in ihr enthaltenen Gegenstände verursacht worden ist. Auftraggeber/Absender und Empfänger, deren Sachen Beschädigungen oder Zerstörung an anderen Gütersendungen oder am Eigentum von Helijet verursachen, haften Helijet für alle ihr hie-raus entstehenden Verluste und Kosten. Güter, welche Flugzeuge, Menschen oder Eigentum gefährden können, können je-derzeit durch Helijet ohne Ankündigung und ohne dass Helijet hieraus eine Haftung erwächst, entfernt oder zerstört werden.
· Sendungen, welche infolge von Klimawechsel, Temperaturwechsel, Höhenwechsel oder infolge anderer gewöhnlicher Um-stände oder infolge der Länge der vereinbarten Beförderungszeit der Verschlechterung oder dem Verderb ausgesetzt sind, werden von Helijet unter Ausschluss einer Haftung für Verluste oder Schäden infolge Verschlechterung oder Verderb an-genommen.
· Helijet haftet, soweit diese Bedingungen nichts anderes bestimmen, nicht für indirekte Schadensfolgen oder für mittelba-re oder Folgeschäden einschließlich Umsatz-, Gewinn- oder Verdienstausfall, Zinsverluste, entgangene Geschäftsabschlüsse, Währungsrisiken, Produktionsausfall oder Strafen, die sich aus Beförderungen ergeben, unabhängig davon, ob Helijet wusste, dass derartige Schäden entstehen konnten. Dies gilt nicht für Schäden, die auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Schadensherbeiführung von Helijet oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
· Ist die Haftung von Helijet gemäß diesen Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dieser Ausschluss oder diese Beschränkung in gleicher Weise für Angestellte, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Helijet, sowie für jeden Luftfrachtführer, dessen Luftfahrzeug für die Beförderung benutzt worden, und für dessen Angestellte, Vertreter oder Erfüllungs-gehilfen.
3 - Vorbehaltlich der vorangestellten Haftungsbeschränkungen/Haftungsausschlüsse, hat Helijet den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verspätung, Verlust oder Beschädigung von Gütern entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht worden ist, während der Luftbeförderung eingetreten ist. Helijet haftet nicht, wenn sie nachweist, dass die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung der Güter nicht durch einen oder mehrere der folgenden Umstände verursacht wurde:
· die Eigenart der Güter oder ein ihnen innewohnenden Mangel,
· mangelhafte Verpackung der Güter durch eine andere Person/Dritten,
· eine Kriegshandlung (einschließlich terroristischer Handlungen) oder einen bewaffneten Konflikt,
· hoheitliches Handeln in Verbindung mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Güter,
· höhere Gewalt, insbesondere Naturereignisse
4 - Wird dem Empfänger (oder einer anderen zur Annahme berechtigten Person) nicht die ganze Gütersendung, sondern nur ein Teil ausgeliefert oder ist nur ein Teil beschädigt, zerstört oder in Verlust geraten, ermäßigt sich die Haftung von Helijet für den nicht ausgelieferten, beschädigten, zerstörten oder in Verlust geratenen Teil verhältnismäßig auf der Grundlage des Gewichts, und zwar ohne Berücksichtigung des Wertes eines Teils der Sendung oder ihres Inhalts.
§ 5 Haftung für Verspätungsschäden
1 - Helijet haftet für Verspätungsschäden, sofern sie nicht nachweist, dass sie und ihre Erfüllungsgehilfen alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder es ihr oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Eine Verspätung liegt vor, wenn die Güter nicht rechtzeitig am Bestimmungsort ankommen. Ob eine Beförderung verspätet ausgeführt wurde, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
2 - Helijet haftet nicht für Verspätungsschäden, die sich aus der verspäteten Anlieferung und/oder Abholung von Gütern zum Ausgangsflughafen oder vom Bestimmungsflughafen zum Empfänger ergeben. Die rechtzeitige Anlieferung und Abholung ist ausschließlich Aufgabe des Auftraggebers/Absenders und Empfängers.
3 - Die sich aufgrund der verspäteten Anlieferung und/oder Abholung von Gütern ergebenden Wartezeiten und damit verbundenen zusätzlichen Kosten hat der Auftraggeber/Absender und Empfänger Helijet zu erstatten.
§ 6 Mitverschulden
Ist der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers/Absenders, Empfängers oder der Person, die den Schaden geltend macht, verursacht oder hat eine solche Handlung oder Unterlassung zur Schadensentstehung beigetragen (Mitverschulden), so ist Helijet ganz oder teilweise von der Haftung befreit.
§ 7 Haftungshöhe
1 - Die Haftungshöhe richtet sich nach den Regeln und Beschränkungen, die durch das auf die jeweilige Beförderung anwendbare Abkommen oder die auf die jeweilige Beförderung anwendbaren nationalen oder internationalen Gesetze festgelegt sind.
2 - Soweit das anwendbare Abkommen oder Gesetz zu Gunsten des Anspruchsberechtigten nichts anderes bestimmen, gilt folgendes: Helijet haftet für zerstörte, verlorene, beschädigte oder verspätet angekommene Güter nur bis zu einem Betrag von 19 Sonderziehungsrechten (SZR) pro Kilogramm.
3 - Die summenmäßigen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Auftraggeber/Absender bei der Übergabe der Güter an Helijet das Interesse an der Ablieferung besonders deklariert und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall leistet Helijet bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung eine Entschädigung bis zur Höhe des deklarierten Wertes, sofern sie nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Auftraggebers/Absenders an der Ablieferung am Bestimmungsort.
4 - Alle Forderungen hinsichtlich einer Gütersendung können nur als einheitlicher Anspruch geltend gemacht werden; mit Regulierung dieses einen Anspruchs sind alle Schäden im Zusammenhang mit der Sendung abgegolten.
IV. Schlussbestimmungen
§ 1 Haftungsabtretung
Helijet behält sich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Haftung gemäß vorstehenden Bedingungen vor, den Auftraggeber/Absender mit seinen Ansprüchen an einen Dritten zu verweisen.
§ 2 Umrechnung der Haftungssummen
Die vorgenannten Sonderziehungsrechte ist eine Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro nach dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht zum Zeitpunkt der Zahlung oder, wenn der Anspruch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist, zum Zeitpunkt der die Tatsacheninstanz abschließenden Entscheidung umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
§ 3 Zahlungsbedingungen
Rechnungsbeträge sind sofort fällig und müssen dem Konto von Helijet spätestens vor dem Abflugtermin gutgeschrieben worden sein. Der Auftraggeber/Absender ist zur Aufrechnung oder Zurückhaltung der geschuldeten Vergütung mit Forderungen gegen Helijet nur berechtigt, wenn diese von Helijet schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden.
§ 4 Preisanpassung
Sollten sich die Kosten für die von Helijet erbrachten Dienstleistungen aufgrund nationaler oder internationaler Gesetzesänderungen oder aus anderen Gründen unmittelbar erhöhen (z.B. Erhöhung der Treibstoffkosten, Anstieg sonstiger Gebühren, etc.) erfolgt durch Helijet eine entsprechende Preisanpassung, welche dem Auftraggeber/Absender unverzüglich in Rechnung gestellt wird.
§ 5 Stornierung von Charterflügen
1 - Stornierungen von Charterflügen durch den Auftraggeber/Absender sind entsprechend der Kurzfristigkeit der Stornierung und in Abhängigkeit vom Typ des gecharterten Luftfahrzeugs mit Kosten verbunden, die vom Auftraggeber/Absender in voller Höhe zu tragen sind. Insbesondere sind auftragsbedingte Kosten wie z.B. die Einholung amtlicher Genehmigungen, Kosten für Bereitstellungsflüge und/oder Umsatzausfälle durch anderweitige abgesagte Aufträge bei kurzfristiger Stornierung durch den Auftraggeber/Absender, vom Auftraggeber/Absender zu tragen. Auftragsbezogen können andere Stornierungsvereinbarungen getroffen werden.
2 - Vorstehender Abs. 1 gilt auch dann, wenn Zahlungen im Sinne des III. § 3 nicht geleistet wurden und der Auftraggeber/Absender den Auftrag nicht ausdrücklich storniert hat.
§ 6 Änderung und Ergänzungen von Charteraufträgen
1 - Änderungen oder Ergänzungen von Charteraufträgen hat der Auftraggeber/Absender Helijet schriftlich, per Fax oder per Email rechtzeitig mitzuteilen. Helijet wird sich bemühen, den Änderungswünschen des Auftraggebers/Absenders zu entsprechen. Hierdurch entstehende Kosten sind vom Auftraggeber/Absender zu tragen. Ein Anspruch auf Beachtung nachträglicher Änderungen von Charteraufträgen besteht nicht.
2 - Änderungen des Charterauftrages kann der Auftraggeber/Absender bis zum Zeitpunkt seiner schriftlichen Bestätigung des Angebotes von Helijet in schriftlicher Form, per Fax oder E-Mail mitteilen. Helijet ist jedoch nicht verpflichtet, Änderungswünschen des Auftraggebers/Absenders zu entsprechen, wenn diese weniger als 72 Stunden vor dem Abflugdatum bei Helijet eingehen oder wesentlich von dem ursprünglichen Charterauftrag abweichen. Entspricht Helijet den Änderungswünschen des Auftraggebers/Absenders, behält sich Helijet eine Nachberechnung der hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten vor.
§ 7 Gültigkeit von Flugtickets/ Stornobedingunen
Flugtickets für Rundflüge oder Schnupperflüge sind keine Gutscheine. Sie haben eine begrenzte Gültigkeit, die auf dem Ticket angegeben ist. Helijet hat keinerlei Verpflichtung, abgelaufene Tickets anzunehemen, abzufliegen oder zu erstatten.
Die Absage eines bestätigten Flugtermins durch den Passagier, ohne Stellung eines Ersatzes, hat folgende Kosten zur Folge:
Bis 14 Tage vor dem Flugtag: 30 % des Kaufpreises
13 bis 5 Tage vor dem Flugtag: 50 % des Kaufpreises
5 Tage bis 2 Tage vor dem Flugtag: 70 % des Kaufpreises
2 Tage oder weniger vor dem Flugtag: 100 % des Kaufpreises
§ 8 Ausschluss der Leistungspflicht
1 - Höhere Gewalt, Kriegsgefahr, Mobilmachung, Ausrufung des Notstandes, des Verteidigungsfalles oder der Ausrufung des Ausnahmezustandes, Naturkatastrophen im Einsatzgebiet, politische Wirren, Streiks oder unzuverlässige politische Lagen sowie technische Störungen im Luftfahrtgerät oder der notwendigen zusätzlichen Ausrüstung, Verwaltungsanordnungen, insbesondere luftfahrtamtlicher Art sowie andere Gründe entbinden Helijet von der Leistungspflicht für die Dauer der Behinderung, sofern diese Gründe von Helijet nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten sind.
2 - Andere Gründe in diesem Sinne sind sämtliche Umstände, die außerhalb des Machtbereichs von Helijet liegen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Verweigerung von Flug- oder Außenlandegenehmigungen, Witterungslagen, Flugunfälle, Schäden am Fluggerät und an dessen Triebwerken, Ausfall von Piloten und sonstigem notwendigem Personal. Für Schäden, die dem Auftraggeber/Absender aufgrund dieser Umstände entstehen, haftet Helijet nur dann und in dem Umfange, soweit diese Schäden von Helijet vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
§ 9 Verspätete und teilweise Beförderung
1 - Sollten Flüge aus flugtechnischen oder den in III. § 7 angeführten Gründen nicht möglich sein, oder die vereinbarten Abflug- oder Ankunftszeiten aus Gründen der Verkehrszeitenregelung (Slots) nicht eingehalten werden, ist ein Schadensersatzanspruch des Auf-traggebers/Absenders wegen verspäteter Beförderung oder Nichtbeförderung ausgeschlossen, wenn Helijet alle zumutbaren Maß-nahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war.
2 - Bei teilweiser Beförderung ist die von Helijet erbrachte Leistung anteilsmäßig zu vergüten. Konnte der Flug nicht durchgeführt werden, ist eine von Helijet vereinnahmte Vergütung an den Auftraggeber/Absender zurückzuerstatten mit Ausnahme der Kosten, die Helijet für die Vorbereitung des Fluges entstanden sind und die Helijet für erforderlich halten durfte.
§ 10 Flugdurchführung
Der Kapitän des Luftfahrzeugs ist zu jeder Zeit berechtigt, Passagiere, deren Gepäck oder Teile des Gepäcks, alle Arten von Güter von der Beförderung auszuschließen, wenn dies nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Kapitäns aus Gründen der Sicherheit für das Luftfahrzeug, die Besatzung, den betroffenen Passagier, die übrigen Passagiere oder des Luftverkehrs im allgemeinen erforderlich ist. Von der Beförderung ausgeschlossen werden insbesondere alkoholisierte, unter Medikamenten- bzw. Betäubungsmitteleinfluss o.ä. stehende Personen.
§ 11 Abtretung von Rechten aus dem Vertrag
Der Auftraggeber/Absender ist nicht berechtigt, seine Rechte aus diesem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung von Helijet an Dritte abzutreten.
§ 12 Gerichtsstand
Auf dieses Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, sofern der Auftraggeber/Absender kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, für beide Vertragsparteien Göttingen.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Für diesen Fall soll anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung Anwendung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall der Lückenhaftigkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.